Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ri-Traffic
1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge von RI-TRAFFIC. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausdrücklich schriftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter vereinbart werden.
1.2 Die Anwendung von Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.3 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung von RI-TRAFFIC an Dritte übertragen. RI-TRAFFIC wird diese Zustimmung nicht ohne triftige Gründe verweigern.
2 Angebote und Offerten
2.1 Alle Angebote und Offerten von RI-TRAFFIC sind freibleibend, auch wenn eine Annahmefrist angegeben ist.
2.2 RI-TRAFFIC ist nicht an Offerten oder Angebote gebunden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen konnte, dass diese einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthalten.
2.3 Von RI-TRAFFIC bereitgestellte Broschüren, Beschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben dienen lediglich der Orientierung und begründen keine Rechte, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.4 Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger zusätzlicher Kosten im Rahmen des Vertrags, wie Reise-, Übernachtungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
2.5 RI-TRAFFIC ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen, die (auch nur in geringem Maße) vom Angebot oder der Offerte abweicht, es sei denn, RI-TRAFFIC stimmt der Abweichung ausdrücklich zu.
2.6 Eine zusammengefasste Preisangabe verpflichtet RI-TRAFFIC nicht dazu, einen Teil der Leistung zu einem entsprechenden Teil des Gesamtpreises zu erbringen.
2.7 RI-TRAFFIC ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern, falls sich Marktpreise, Lieferantenpreise oder andere Faktoren wie Rohstoffpreise, Lohn- und Transportkosten oder Steuern ändern.
2.8 RI-TRAFFIC behält sich das Recht vor, Bestellungen jederzeit abzulehnen.
3 Ausführung und Änderung des Vertrags
3.1 Ein Vertrag mit einem Auftraggeber kommt zustande, sobald RI-TRAFFIC einen Auftrag schriftlich bestätigt oder ausdrücklich anderweitig erklärt, dass der Auftrag angenommen wurde.
3.2 Vereinbarte oder genannte Fristen für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Waren sind nur als Orientierung zu verstehen und keine festen Fristen.
3.3 Wenn RI-TRAFFIC zur Durchführung des Vertrags Daten vom Auftraggeber benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem der Auftraggeber die erforderlichen Daten vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt hat.
3.4 RI-TRAFFIC ist berechtigt, den Vertrag in Phasen auszuführen und die erbrachten Leistungen pro Phase gesondert in Rechnung zu stellen.
3.5 Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4 Lieferung und Transport
4.1 Die von RI-TRAFFIC angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und basieren auf Lieferung „Ex Works“ gemäß den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Incoterms, sofern nicht anders festgelegt.
4.2 Transportkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und können nicht als Grund zur Stornierung eines Vertrags herangezogen werden.
5 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung
5.1 RI-TRAFFIC ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder wenn berechtigte Zweifel an der Vertragserfüllung durch den Auftraggeber bestehen.
6 Höhere Gewalt
6.1 RI-TRAFFIC haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder Lieferengpässe verursacht werden.
7 Zahlung und Inkassokosten
7.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
7.2 Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von RI-TRAFFIC, bis der Auftraggeber sämtliche Verpflichtungen erfüllt hat.
9 Garantie und Reklamationen
9.1 RI-TRAFFIC garantiert, dass die gelieferten Waren frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.
10 Haftung
10.1 RI-TRAFFIC haftet nicht für indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen.
11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Auf alle Verträge findet niederländisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Arnhem.